Titel: Vertrauensschutz contra Eignungsprinzip
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 27.04.2022
Aktenzeichen: Verg 25/21
Gesetz: GWB, VgV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Vergaberecht
Dokumentennummer:
23082049
Vertrauensschutz contra Eignungsprinzip
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – Verg 25/21 –
Leitsätze der Redaktion:
- Zu den im Rahmen der Eignungsprüfung vorzulegenden Unterlagen gehört bei Inanspruchnahme einer Eignungsleihe eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers.
- Ein Bieter, der sich im Rahmen der Eignungsprüfung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, hat nachzuweisen, dass er tatsächlich Zugriff auf deren Mittel hat, weshalb in zweistufigen Vergabeverfahren das eignungsvermittelnde Unternehmen bereits innerhalb des Teilnahmewettbewerbs benannt und auch dessen Verfügbarkeit nachgewiesen werden muss.
- Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
- Die Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunter lagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus §§ 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
- Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden kann.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.