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Titel: Vertrauensschutz contra Eignungsprinzip
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 27.04.2022
Aktenzeichen: Verg 25/21
Gesetz: GWB, VgV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Vergaberecht
Dokumentennummer: 23082049

Vertrauensschutz contra Eignungsprinzip

– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – Verg 25/21 –

Leitsätze der Redaktion:

  1. Zu den im Rahmen der Eignungsprüfung vorzulegenden Unterlagen gehört bei Inanspruchnahme einer Eignungs­leihe eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers.
  2. Ein Bieter, der sich im Rahmen der Eignungsprüfung auf die Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, hat nachzu­weisen, dass er tatsächlich Zugriff auf deren Mittel hat, weshalb in zweistufigen Vergabeverfahren das eignungs­vermittelnde Unternehmen bereits innerhalb des Teilnah­mewettbewerbs benannt und auch dessen Verfügbarkeit nachgewiesen werden muss.
  3. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.
  4. Die Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunter ­lagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüch­lichkeiten zu vermeiden. Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus §§ 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, 31 Abs. 1 VgV, wonach der Leistungsgegenstand so ein­deutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander ver­glichen werden können.
  5. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der ver­traglichen Verpflichtungen erwartet werden kann.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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