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Titel: Maßnahmen des Objektschutzes und Anlagensicherheit
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.08.2022
Aktenzeichen: VI-3 Kart 105/21 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 22006482

Maßnahmen des Objektschutzes und Anlagensicherheit

– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022 – VI-3 Kart 105/21 (V) –

Leitsätze des Gerichts:

  1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anla­gensicherheit, die darauf abzielen, die für den Energietrans­port notwendigen Anlagen(-teile) des Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes gegen äußere, namentlich terroristische Angriffe abzusichern, können als genehmigungsfähige Um­strukturierungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzuerkennen sein.
  2. Die mit derartigen (Schutz-)Maßnahmen einhergehende Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Stärkung der Resilienz dieser Netzkomponenten gegenüber solchen Be­drohungen stellt eine Veränderung von sonstigen für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parametern dar.
  3. Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs zur Funktionalität des Netzes bzw. zur Transportfunktion steht dieser Einstu­fung nicht entgegen. Ausreichend ist insoweit, dass sich die (Schutz-)Maßnahmen auf die für den Transport und die Ver­teilung wesentliche Netzinfrastruktur beziehen, indem sie deren Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren, namentlich terroristischen Angriffen erhöhen und damit die potentielle Verfügbarkeit des Energieversorgungssystems verbessern. Dies begründet einen hinreichenden (mittelbaren) Zusam­menhang zur Transportfunktion und zum Netzbetrieb.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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