Zum Akteneinsichtsrecht nach § 84 EnWG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2021 – VI-3 Kart 3/21 V
Leitsätze des Gerichts:
- Das Akteneinsichtsrecht aus § 84 EnWG - hier i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 1 KVBG bzw. § 64 Abs. 1 KVBG - bezieht sich lediglich auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Es begründet keinen Anspruch auf Beiziehung und Offenlegung bislang nicht vorliegender Akten sonstiger Stellen.
- Ob und inwieweit Akten beizuziehen sind, richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 EnWG nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes. Die gerichtliche Aufklärungspflicht gilt indes nicht uneingeschränkt in der Weise, dass das Gericht von sich aus jegliche Nachforschungen anzustellen hätte; vielmehr geht sie nur soweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der feststehende Sachverhalt hierzu Anlass geben. Der Untersuchungsgrundsatz enthebt die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben.
- Fehlt es an einer Beschwerdebegründung gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 EnWG, hat das Beschwerdegericht unter Amtsermittlungsgesichtspunkten keinen Anlass, von sich aus (weitere) Akten beizuziehen.
Ein im Ausschreibungsverfahren nach §§ 10 ff. KVBG nicht bezuschlagter Bieter, der sich ohne umfassende Einsicht in die von der Bundesnetzagentur zu dieser Ausschreibungsrunde geführten Akten auch der anderen Bieter nicht in der Lage sieht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen seine Nichtbezuschlagung zu beurteilen bzw. die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 KVBG für eine begründete Verpflichtungsbeschwerde darzulegen, ist auf die Inanspruchnahme und Durchsetzung ihm gegenüber der Regulierungsbehörde zustehender spezifischer Akteneinsichts- und Informationsrechte zu verweisen. Dem durchaus nachvollziehbaren Informationsinteresse kann jedenfalls nicht durch Überdehnung des Anwendungsbereichs des § 84 EnWG abgeholfen werden.
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