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Titel: Preisobergrenze für Regelarbeit gekippt
Datum: 24.11.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 49/21 [V]
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 22006436

Preisobergrenze für Regelarbeit gekippt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2021 - VI-3 Kart 49/21 [V]

Leitsätze des Gerichts:

  1. Indem die Bundesnetzagentur durch den Beschluss vom 16.12.2020 (BK6-20-370), § 38 Abs. 4 (i) der Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) dahingehend geändert hat, dass der Arbeitspreis für Regelarbeit bis zur Höhe von 9.999,99 EUR/MWh begrenzt wird, hat sie eine in die Preisbildung eingreifende und damit regulatorische Preisobergrenze eingeführt, ohne dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht.
  2. Aus Art. 5 Abs. 4 lit. c) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. a) EB-VO ergibt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung der von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Modalitäten oder Methoden, nicht aber eine einseitige Festlegungs- oder Änderungskompetenz. Aus Art. 6 Abs. 3 S. 1 EB-VO lässt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde, selbständig und einseitig eine inhaltlich weitreichende Änderung genehmigter Modalitäten vorzunehmen, ebenfalls nicht herleiten.
  3. Auch durch nationale Rechtsvorschriften wird die Bundesnetzagentur nicht ermächtigt, eine marktregulierende Preisobergrenze anstelle der in § 38 Abs. 4 (i) der MfRRA enthaltenen technischen Preisobergrenze zu etablieren.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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