Titel: Preisobergrenze für Regelarbeit gekippt
Datum: 24.11.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 49/21 [V]
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer:
22006436
Preisobergrenze für Regelarbeit gekippt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2021 - VI-3 Kart 49/21 [V]
Leitsätze des Gerichts:
- Indem die Bundesnetzagentur durch den Beschluss vom 16.12.2020 (BK6-20-370), § 38 Abs. 4 (i) der Modalitäten für Regelreserveanbieter (MfRRA) dahingehend geändert hat, dass der Arbeitspreis für Regelarbeit bis zur Höhe von 9.999,99 EUR/MWh begrenzt wird, hat sie eine in die Preisbildung eingreifende und damit regulatorische Preisobergrenze eingeführt, ohne dass eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht.
- Aus Art. 5 Abs. 4 lit. c) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. a) EB-VO ergibt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung der von den Übertragungsnetzbetreibern entwickelten Modalitäten oder Methoden, nicht aber eine einseitige Festlegungs- oder Änderungskompetenz. Aus Art. 6 Abs. 3 S. 1 EB-VO lässt sich eine Ermächtigung der nationalen Regulierungsbehörde, selbständig und einseitig eine inhaltlich weitreichende Änderung genehmigter Modalitäten vorzunehmen, ebenfalls nicht herleiten.
- Auch durch nationale Rechtsvorschriften wird die Bundesnetzagentur nicht ermächtigt, eine marktregulierende Preisobergrenze anstelle der in § 38 Abs. 4 (i) der MfRRA enthaltenen technischen Preisobergrenze zu etablieren.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.