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Titel: Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des Kassenbestands nach § 7 Abs. 1 GasNEV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.04.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 798/19 V
Gesetz: EnWG, GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 21006233

Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des Kassenbestands nach § 7 Abs. 1 GasNEV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2021 – VI-3 Kart 798/19 V

Leitsätze des Gerichts:

  1. Allein durch Vorlage einer Liquiditäts- oder Cash-Flow- Rechnung ist der dem Netzbetreiber obliegende Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV noch nicht geführt. Ob ein negativer Cash-Flow einen Liquiditätsbedarf begründet, der die Vorhaltung liquider Mittel im Umlaufvermögen erforderlich macht und damit betriebsnotwendig ist, unterliegt einer weitergehenden Betrachtung und Bewertung.

    Insbesondere bei einem kurzfristigen und vorübergehenden Liquiditätsbedarf kann die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch eine kurzfristige und zielgenaue Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, eine gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsalternative darstellen. Um insoweit seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit eines Kassenbestands im Umlaufvermögen zu genügen, muss sich der Netzbetreiber mit dieser Handlungsoption auseinandersetzen und diese nachvollziehbar und plausibel ausräumen.

    Das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit in § 7 Abs. 1 Gas- NEV und dessen Ausrichtung am Maßstab einer kosteneffizienten, wettbewerbsanalogen Leistungserbringung geht indes nicht so weit, dass schon im Rahmen der kostenbasierten Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Ermittlung der Erlösobergrenzen gemäß § 6 Abs. 1 ARegV Effizienzvergleichsbetrachtungen oder sonstige Benchmarking-Ansätze durchzuführen wären. Dies ist vielmehr dem Effizienzvergleich gemäß § 21a Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 12 ff. ARegV vorbehalten, der systematisch von der Ermittlung des Ausgangsniveaus zu trennen ist. Erlaubt, aber auch gefordert ist (lediglich) eine unternehmensindividuelle, an den tatsächlichen Verhältnissen ausgerichtete Betrachtung.

  2. Ein aktiver Kapitalverrechnungsposten kann als Bestandteil des betriebsnotwendigen Eigenkapitals als Berechnungsgrundlage für die Kostenposition der Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV anzuerkennen sein, sofern er einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GasNEV genannten Vermögenspositionen gleichgestellt werden kann und dem Netzbetreiber der Nachweis der Betriebsnotwendigkeit gelingt.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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