Frist zur Anzeige eines individuellen Netzentgeltes
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2021 – VI - 3 Kart 228/20 [V]
Leitsatz des Gerichts:
Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV darf die Bundesnetzagentur den Umstand, dass der bei einer Fristverlängerung anfallende Erstattungsbetrag über die § 19 StromNEV-Umlage durch die Gesamtheit der Netznutzer refinanziert wird, nicht als erheblichen, gegen die Fristverlängerung sprechenden Umstand berücksichtigen. Etwas anderes gilt für das öffentliche Interesse bzw. Kollektivinteresse der Netznutzer an der Vermeidung von Verwerfungen bei der § 19 StromNEV-Umlage, wenn eine präjudizielle Wirkung der Fristverlängerung auf eine Vielzahl von vergleichbaren Verfahren nach den Gesamtumständen nennenswerte Verwerfungen konkret befürchten lässt.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.