Titel: BNetzA: Zusätzliche Bestimmungen für Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.04.2021
Aktenzeichen: VI-3 Kart 132/20 (V) (ebenso: Az. VI – 3 Kart 83/20 (V) und Az. VI – 3 Kart 23/20 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer:
21006226
BNetzA: Zusätzliche Bestimmungen für Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2021 – VI-3 Kart 132/20 (V) (ebenso: Az. VI – 3 Kart 83/20 (V) und Az. VI – 3 Kart 23/20 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern vom 25.11.2019 (Az. BK8-19/00002-A) geregelte »Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen« zu den sog. Katalogtätigkeiten nach § 6b Abs. 3 S. 1 EnWG stellt eine klarstellende, den gesetzlichen Vorgaben des § 6bEnWG entsprechende Anordnung dar, die hinreichend bestimmt und von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG gedeckt ist.
- Auch die in Tenorziffer 4. angeordnete Verpflichtung zur Erweiterung des Prüfauftrags gegenüber dem Prüfer ist von dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst. Die Ausübung des Regulierungsermessens ist fehlerfrei. Insbesondere bewegen sich die den Unternehmen dort auferlegten Pflichten im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6b EnWG und sind rein tatsächlich durchführbar.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.