Titel: Verkürzung des Genehmigungszeitraumes einer Investitionsmaßnahme
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.04.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 730/19 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20005685
Verkürzung des Genehmigungszeitraumes einer Investitionsmaßnahme
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2020 – VI-3 Kart 730/19 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Eine Beschränkung der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme auf eine Regulierungsperiode ist mit § 23 ARegV a.F. (bis zum 21.03.2019 geltende Fassung) vereinbar.
- Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV ist auch auf Investitionsmaßnahmen anwendbar, die bis zum 21.03.2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.
- § 34 Abs. 11 S. 3 ARegV verstößt nicht gegen geltendes Verfassungsrecht. Die Norm führt zur Verkürzung eines schon begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungszeitraums und regelt eine zulässige »unechte«, mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG vereinbare Rückwirkung. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht vor, auch wenn § 34 Abs. 3 S. 11 ARegV nur auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern und nicht auch von Fernleitungsnetzbetreibern Anwendung findet. Die Umsetzung der Energiewende und der dazu erforderliche zügige Ausbau der Stromnetze stellen ein gewichtiges, die Ungleichbehandlung zwischen den Transportnetzbetreibern rechtfertigendes Ziel dar.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.