Standardbilanzkreisvertrag Strom 2019: Genehmigung der BNetzA rechtmäßig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2020 – VI-3 Kart 757/19 [V]
Leitsatz des Gerichts:
Die Genehmigung des Vorschlags der Elektrizitäts-Übertragungsnetzbetreiber für die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche unter Widerruf der Festlegung zum Standardbilanzkreisvertrag 2011 durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.04.2019 (Az. BK6-18-061) ist rechtmäßig. Der. von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Standardbilanzkreisvertrag unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Bundesnetzagentur. Die dortigen Regelungen über die Mitteilung von Deklarationswerten, die Sicherheitsleistung, die Abmahnung und fristlose Kündigung in einem schwerwiegenden Fall sowie die nachträgliche Fahrplanänderung, insbesondere den Urgent Call, hat die Bundesnetzagentur zu Recht nicht beanstandet.
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