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Titel: Fixierung von BKZ und Netzanschlusskosten und Kapitalkostenabzug
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 01.07.2020
Aktenzeichen: VI – 3 Kart 783/19 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005693

Fixierung von BKZ und Netzanschlusskosten und Kapitalkostenabzug

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2020 – VI – 3 Kart 783/19 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Bei der Ermittlung des Kapitalkostenabzugs gemäß § 6 Abs. 3 S. 4 ARegV ist eine Fixierung der zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2016 vereinnahmten Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge entsprechend der durch § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV geforderten unveränderten Fortführung der kalkulatorischen Restwerte der in diesem Zeitraum aktivierten Anlagengüter nicht geboten. Die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 5 S. 1 ARegV erfasst aus Investitionen folgende Kapitalkosten, nicht aber auch vereinnahmte Ertragszuschüsse.
  2. Auch der Ersatzanteil einer nach § 23 Abs. 6 ARegV genehmigten Investitionsmaßnahme unterliegt gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 ARegV bereits in der 3. Regulierungsperiode dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Abs. 3 ARegV.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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