Titel: Auch zweite Redispatch-Festlegung der BNetzA ist rechtswidrig
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 12.08.2020
Aktenzeichen: VI-3 Kart 894/18 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
20005962
Auch zweite Redispatch-Festlegung der BNetzA ist rechtswidrig
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2020 – VI-3 Kart 894/18 (V)
Leitsätze des Gerichts:
§ 13a EnWG
- Kosten und Erlöse aus Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 13 Nr. 1 S. 2 EnWG fallen in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 S. 2 ARegV, da Redispatch-Maßnahmen bei dem gebotenen weiten, funktionalen Verständnis dieser Vorgabe einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der StromNZV unterliegen.
- Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur aus § 32 Abs. 1 Nr. 4 EnWG, § 11 Abs. 2 S. 2 und S. 4 ARegV wird nicht durch deren Festlegungskompetenz nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG verdrängt.
- Die Vergütungsregelungen für Redispatch-Maßnahmen in § 13a Abs. 2-4 EnWG und deren in § 13a Abs. 5 EnWG normierte rückwirkende Anordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
- Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung vom 10.10.2018, BK8-18/00007-A, ist rechtswidrig. Die dieser zugrunde liegenden Freiwilligen Selbstverpflichtungen der Übertragungsnetzbetreiber verstoßen gegen die Vergütungsvorgaben des § 13a Abs. 2 bis 4 EnWG, weil sie eine Erstattung des Werteverbrauchs bei negativem Redispatch nicht vorsehen und bei der Berechnung der anrechenbaren Betriebsstunden gemäß § 13a Abs. 3 EnWG eine zusätzliche Kürzung um den Quotienten aus angeforderter Redispatch-Leistung und Nettonennleistung des Kraftwerks vorgeben.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.