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Titel: Netznutzungsvertrag mit Letztverbraucher – Anwendungsbereich des von der BNetzA vorgegebenen Mustervertrags
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 16.01.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 117/15
Gesetz: EnWG, StromNZV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 19005007

Netznutzungsvertrag mit Letztverbraucher – Anwendungsbereich des von der BNetzA vorgegebenen Mustervertrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2019 - VI-3 Kart 117/15

Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständigen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt.
  2. Die Regulierungsbehörde darf aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk (vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 13.11.2018, EnVR 33/17).
  3. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom 16.04.2015 (BK6-13-042) den Anwendungsbereich des vorgegebenen Mustervertrags nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Lieferanten zu beschränken, sondern auch Letztverbraucher, soweit sie als Netznutzer auftreten, einzubeziehen, ist frei von Ermessensfehlern.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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