Titel: Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 08.05.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 45/17 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
19005208
Berücksichtigungsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten im Rahmen der Anreizregulierung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2019 – VI-3 Kart 45/17 (V)
Leitsätze des Gerichts:
Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind im Rahmen des § 25a ARegV nicht berücksichtigungsfähig, wenn es bei einer gesamtkostenbezogenen Betrachtung zu keinem Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten gegenüber den bereits im Basisjahr angesetzten Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gekommen ist. In diesem Fall sind die Kosten bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 und 2 ARegV berücksichtigt worden und können nach § 25a Abs. 2 S. 2 ARegV nicht Gegenstand eines Zuschlags auf die Erlösobergrenzen sein.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.