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Titel: Abmeldung aus der Stromversorgung bei grundversorgten Haushaltskunden und bilanzielle Zuordnung von Entnahmestellen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 13.11.2019
Aktenzeichen: VI-3 Kart 801/18 (V)
Gesetz: EnWG, StromNZV, NAV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 20005415

Abmeldung aus der Stromversorgung bei grundversorgten Haushaltskunden und bilanzielle Zuordnung von Entnahmestellen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – VI-3 Kart 801/18 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Im Energiewirtschaftsrecht kann sich die Bundesnetzagentur bei einer andauernden Zuwiderhandlung auf die Feststellung des rechtsfehlerhaften Zustandes beschränken, wenn ihr dies nach den Umständen des Falles als ausreichend erscheint, um einen rechtsfehlerfreien Zustand herbeizuführen. Die getroffene Feststellung, gestützt auf § 65 Abs. 1 EnWG, stellt sich als Minus zu einer Abstellungsanordnung dar.
  2. Zur Verhinderung einer bilanziellen Zuordnungslücke i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 1 StromNVZ sind Entnahmestellen von grundversorgungsfähigen Letztverbrauchern bei denen weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Schuldverhältnis mit einem Energieversorger besteht, bilanziell dem Grundversorger zuzuordnen, bis ein Schuldverhältnis (wieder) besteht oder diese Entnahmestelle gesperrt ist.
  3. Die Vorschriften der § 24 Abs. 1, Abs. 2 NAV gelten nur, wenn das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. -nutzer von einer Zuwiderhandlung betroffen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges von Haushaltskunden gegenüber Lieferanten ist der Netzbetreiber daher nicht berechtigt, solche Entnahmestellen aus eigenem Recht zu sperren.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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