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Titel: Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparameter bei Ermittlung des X-gen zulässig
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.07.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 84/17 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18002199

Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparameter bei Ermittlung des X-gen zulässig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - VI-3 Kart 84/17 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Bundesnetzagentur war zur Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3. Regulierungsperiode einschließlich sog. „Überkreuzparameter“ im Rahmen des ihr bei der Gewährung rechtlichen Gehörs zukommenden Verfahrensermessens gemäß § 67 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG i.V.m § 9 Abs. 3 ARegV berechtigt.
  2. Die Veröffentlichung dieser Daten ist nicht schon nach § 30 VwVfG, § 84 Abs. 2 S. 2 EnWG unzulässig. Es handelt sich bei den zu veröffentlichenden Daten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber, da ihre Veröffentlichung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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