Keine vollständige intensive Prüfung von Rechts- und Tatsachenfragen im Eilverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2018 - VI-3 Kart 446/18 (V)
Leitsätze des Gerichts:
Im Eilverfahren gem. § 77 Abs. 3 S. 4 EnWG hätte die Anlegung desselben Prüfungsmaßstabes wie im Hauptsacheverfahren, der zu einer ebenso intensiven Prüfung und Befassung mit den aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führen würde, faktisch die Durchführung eines vorgelagerten, weiteren Beschwerdeverfahrens zur Folge. Eine vollständige zweifache Würdigung des Sach- und Streitstoffes sieht die Rechtsschutzsystematik des EnWG indes nicht vor und sie ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes geboten. Die Bewertung komplexer Tatsachen- sowie schwieriger Rechtfragen muss bei nur summarischer Prüfung ergebnisoffen bleiben.
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