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Titel: Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode aufgehoben; Marktrisikoprämie durch die BNetzA zu niedrig festgesetzt
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 22.03.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 335/16 [V]
Gesetz: EnWG, StromNEV/GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: n. rkr., Rechtsbeschwerde ist eingelegt
Dokumentennummer: 18002077

Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode aufgehoben; Marktrisikoprämie durch die BNetzA zu niedrig festgesetzt

BMF-Schreiben vom 27. März 2012 IV A 2 - O 2000/11/10006 -

Leitsätze der Redaktion:
  1. Die Vorgehensweise der BNetzA bei der Bestimmung der Umlaufsrenditen (risikoloser Zinssatz/Basiszinssatz) ist nicht zu beanstanden.
  2. Es ist im methodischen Ansatz nicht zu beanstanden, dass die BNetzA bei der Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse wie schon bei der Bestimmung der Eigenkapitalzinssätze für die erste und zweite Regulierungsperiode das Capital Asset Pricing Model (CAPM) herangezogen und dabei zur Ableitung der Marktrisikoprämie auf langfristige historische Zeitreihen zur durchschnittlich realisierten Aktienüberrendite im Vergleich zur risikolosen Rendite zurückgegriffen hat.
  3. Als methodisch fehlerhaft ist anzusehen, dass die BNetzA die Ableitung der Marktrisikoprämie allein aus den historischen DMS-Daten vorgenommen hat, ohne dabei die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfeldes zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchzuführen.
  4. Der von der BNetzA angesetzte Wert für den Betafaktor von 0,83 ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlung des Betafaktors erfolgte, wie auch bereits für die erste und zweite Regulierungsperiode, auf Basis der Mittelwertbildung von Risikofaktoren vergleichbarer börsennotierter Unternehmen. In der angefochtenen Festlegung erfolgte die Ermittlung des Betafaktors ebenfalls rechtsfehlerfrei und sachangemessen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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