Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: Einmalige Anschaffung bestimmter Module oder Versionen von Informationstechnologie ist keine Besonderheit des Geschäftsjahres
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 04.07.2018
Aktenzeichen: VI-3 Kart 82/15
Gesetz: EnWG, ARegV, StromNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer: 18004796

Einmalige Anschaffung bestimmter Module oder Versionen von Informationstechnologie ist keine Besonderheit des Geschäftsjahres

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2018 - VI-3 Kart 82/15 -

Leitsätze des Gerichts:

  1. Kosten für die Anschaffung von Informationstechnologie sind nicht bereits deshalb als Besonderheit des Geschäftsjahres im Sinne von § 6 Abs. 2 ARegV anzusehen, weil ein bestimmtes Modul oder eine bestimmte Version eines Programms nur einmalig angeschafft wird. Vielmehr ist auch für die Zukunft von der Erforderlichkeit weiterer Erneuerungsmaßnahmen im IT-Bereich auszugehen.
  2. Die Geltendmachung von Aufwendungen aus dem Differenzbilanzkreis als aufwandsgleiche Kosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV kommt bei Anwendung des analytischen Lastprofilverfahrens nicht in Betracht, weil nach der Methodik dieses Verfahrens Abweichungen im Verbrauch, die über einen Differenzbilanzkreis erfasst werden müssten, grundsätzlich ausscheiden.
  3. Die Methodik der Bundesnetzagentur bei der Plausibilisierung der Kapitalmarktüblichkeit der nach § 5 Abs. 2 StromNEV ansetzbaren Fremdkapitalzinsen, Referenzzinssätze zu ermitteln, indem sie jahresscharf bezogen auf das Datum der jeweiligen Kreditaufnahme den Jahresmittelwert der in § 7 Abs. 7 StromNEV vorgegebenen Umlaufsrenditen im jeweiligen Jahr berechnet und um einen Sicherheitszuschlag von 0,1 % erhöht, ist nicht zu beanstanden.
  4. Die Neuregelung zu den Indexreihen zur Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6a StromNEV ist sachgerecht und angemessen.
  5. Die Berücksichtigung von Baukostenzuschüssen und Netzanschlusskostenbeiträgen, die vom Netzbetreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt werden, aber aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in vollem Umfang als Vorauszahlung auf den zu leistenden Pachtzins an die Verpächterin des Netzes weitergeleitet werden, sowohl im Abzugskapital des Netzbetreibers als auch im Abzugskapital der Verpächterin stellt keine im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach der StromNEV unzulässige Doppelberücksichtigung dar.
  6. Die von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss bildet eine Datenquelle für die kalkulatorische Kostenrechnung, im Rahmen derer eine Überprüfung des Effizienzmaßstabes des § 21 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 1 StromNEV durch die Regulierungsbehörde erfolgt.
  7. Der in § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 StromNEV festgelegte Zinssatz für den die Eigenkapitalquote von 40 % übersteigenden Anteil des Eigenkapitals ist nicht zu beanstanden.
  8. Die Ermittlung und Durchführung des Effizienzvergleichs durch die Bundesnetzagentur für die 2. Regulierungsperiode Strom ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entscheidet bereits die Eigenschaft als Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber über die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen, für die nach § 12 ARegV ein bundesweiter Effizienzvergleich durchzuführen ist. Der Vorschrift des § 21 ab Abs. 2 Satz 4 EnWG kann nicht entnommen werden, dass für den Effizienzvergleich eine weitere Ausdifferenzierung zwischen unterschiedlichen Netzbetreiber-Gruppen nach ihrer strukturellen Vergleichbarkeit zu erfolgen hat.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche