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Titel: BNetzA ist gemäß § 31 Abs. 1 ARegV zur Veröffentlichung der dort aufgeführten Daten berechtigt
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 14.03.2018
Aktenzeichen: VI 3 Kart 11-17 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 18002175

BNetzA ist gemäß § 31 Abs. 1 ARegV zur Veröffentlichung der dort aufgeführten Daten berechtigt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2018 – VI 3 Kart 11-17 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig.
  2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse. (jeweils wie Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16, BeckRS 2017, 133828 = RdE 2018, 140).

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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