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Titel: Ausschreibungspflicht für Wasserkonzessionen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 13.06.2018
Aktenzeichen: VI-2 U 7/16 Kart
Gesetz: GWB, GG, AEUV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Konzessionsabgaberecht, Wasserrecht
Dokumentennummer: 19005002

Ausschreibungspflicht für Wasserkonzessionen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2018 – VI-2 U 7/16 Kart

Leitsatz des Gerichts:

Grundlage für die an die Auswahlentscheidung bei einer Wasserkonzession zu stellenden verfahrensbezogenen und materiellen Anforderungen, sind das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot, der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbotes und bei entsprechendem Binnenmarktbezug – die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV, vor allem Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Transparenz sowie Verhältnismäßigkeit.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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