Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2018 - VI-3 Kart 210/15
Leitsatz des Gerichts:
Im Rahmen der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV ist eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Danach können Personalzusatzkosten dritter Unternehmen auch dann dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers darstellen, wenn kein Personalüberleitungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, die vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Drittunternehmen aber eine Vollkostenverrechnung vorsieht, bei der die Personal- sowie Personalzusatzkosten, die für den Netzbetrieb angefallen sind, vollständig auf den Netzbetreiber umgelegt werden.
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