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Titel: Zur Anerkennung einer Investition als Umstrukturierungsmaßnahme i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 15.11.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 60/16 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer: 18002145

Zur Anerkennung einer Investition als Umstrukturierungsmaßnahme i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2017 – VI-3 Kart 60/16 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen.
  2. Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben.
  3. Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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