Titel: Zulässigkeit eines Muster-Netznutzungsvertrags als Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 15.03.2017
Aktenzeichen: VI-3 Kart 105/15 (V)
Gesetz: EnWG, StromNZV, StromNEV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Dokumentennummer:
17002088
ebenso Versorgungswirtschaft 12/2017, Seite 362
Zulässigkeit eines Muster-Netznutzungsvertrags als Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2017 – VI-3 Kart 105/15 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme gewährleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standardangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags.
- Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG.
- Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt.
- In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.