Missbrauchsantrag des Letztverbrauchers bei der BNetzA wegen Weigerung des Netzbetreibers eine individuelle Netzentgeltvereinbarung abzuschließen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2017 – VI-3 Kart 148/15
Leitsätze des Gerichts:Die andauernde, unberechtigte Weigerung eines Netzbetreibers, eine individuelle Netzentgeltvereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV für nunmehr vergangene Zeiträume abzuschließen, stellt ein die Interessen des Letztverbrauchers gegenwärtig beeinträchtigendes missbräuchliches Verhalten dar, gegen das die Regulierungsbehörden im Wege der Missbrauchsaufsicht nach § 31 EnWG vorgehen können. Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller bei einer andauernden unberechtigten Verweigerung des Netzbetreibers, eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV abzuschließen, im Rahmen der Missbrauchsverfahrens die entsprechende Verpflichtung des Netzbetreibers für einen - nunmehr - vergangenen Zeitraum begehrt.
Die geltende Rechtslage, anhand derer ein Anspruch auf Vereinbarung eines Netzentgeltes zu prüfen ist, wird durch Leitfäden der Bundesnetzagentur zur Bildung individueller Netzentgelte weder determiniert noch konkretisiert. Den Äußerungen der Regulierungsbehörde in Leitfäden kommt eine rechtlich verbindliche Konkretisierungswirkung nicht zu. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV entfällt somit nicht schon deswegen, weil das den Berechnungsvorgaben des Leitfadens 2009 entsprechende individuelle Netzentgelt über dem allgemeinen Netzentgelt läge.
Betriebsmittel - und Verlustenergiekosten sind nur anteilsmäßig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung zu berücksichtigen. Die in dem Leitfaden 2009 der Bundesnetzagentur vorgegebene Berechnungsmethodik, wonach die Kosten des physikalischen Pfads und für die Beschaffung von Verlustenergie dem Letztverbraucher in vollem Umfang zugerechnet werden, wird der in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV enthaltenen Vorgabe, nach der das nach Satz 2 gebildete Netzentgelt den individuellen Beitrag zur Senkung oder zur Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerzuspiegeln hat, nicht gerecht.
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