Titel: Zur Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde im System der Anreizregulierung; Nichtanpassung der Netzentgelte durch die Gasnetzbetreiberin
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 10.08.2016
Aktenzeichen: VI-3 Kart 100/15
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer:
16001831
Zur Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde im System der Anreizregulierung; Nichtanpassung der Netzentgelte durch die Gasnetzbetreiberin
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2016 – VI-3 Kart 100/15
Leitsätze des Gerichts:
- Das Instrument der Vorteilsabschöpfung gemäß § 33 Abs. 1 EnWG ist im System der Anreizregulierung grundsätzlich anwendbar.
- Der Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert von 5% gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV überschritten ist, sind die materiell rechtlich zulässigen Erlöse zugrunde zu legen, nicht die formal durch Bescheid festgelegten Erlösobergrenzen.
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils gemäß § 33 EnWG ist nur auf die Zuwiderhandlung an sich - hier: schuldhafte Vereinnahmung von Mehrerlösen wegen Nichtanpassung der Netzentgelte - abzustellen. In Folgejahren wegen Nichtanpassung der Netzentgelte erwirtschaftete Mindererlöse beruhen nicht auf der Zuwiderhandlung und werden nicht in Abzug gebracht.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.