Titel: Zur Festlegung des individuellen Qualitätselements eines Verteilernetzbetreibers
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 17.02.2016
Aktenzeichen: VI-3 Kart 139/12 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer:
16001657
Zur Festlegung des individuellen Qualitätselements eines Verteilernetzbetreibers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2016 – VI-3 Kart 139/12 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- § 4 Abs. 5 ARegV, nach der die Regulierungsbehörde höchstens einmal jährlich zum 1. Januar von Amts wegen die Erlösobergrenze anzupassen hat, falls eine Bestimmung des Qualitätselements erfolgt, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig.
- Der Umstand, dass die Regulierungsbehörde die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 im Laufe des Jahres 2012 und damit für das Kalenderjahr 2012 teilweise rückwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar.
- Die Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe ist rechtswidrig, soweit im Widerspruch zur Festlegung der Bundesnetzagentur über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualitätselements herangezogen werden.
Die Regulierungsbehörde hat bei der Bestimmung der individuellen Qualitätsvorgabe für die Jahre 2012 und 2013 das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der Berücksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausgeübt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverlässigkeit und dem zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt in dieser Netzebene nicht vor.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.