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Titel: § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt keine rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides; Besonderheit der Versorgungsaufgabe
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 06.10.2016
Aktenzeichen: VI-5 Kart 21/14 (V)
Gesetz: EnWG, VwVfG, GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht
Rechtsstand: Revision ist zugelassen
Dokumentennummer: 17001854

§ 29 Abs. 2 EnWG erlaubt keine rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides; Besonderheit der Versorgungsaufgabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 29 Abs. 2 EnWG erlaubt nicht die rückwirkende Aufhebung eines Erlösobergrenzenbescheides.
  2. Die grundsätzliche Methodik und das Verfahren der Effizienzwertberechnung für die zweite Regulierungsperiode Gas ist - vorbehaltlich der Frage, ob eine Störgröße bei der Ableitung des Effizienzwertes zu berücksichtigen ist - nicht zu beanstanden. Ist der Effizienzwert auf eine mathematisch nicht vertretbare Weise berechnet worden, kann eine nachträgliche Korrektur der Erlösobergrenzenfestlegung nicht auf § 29 Abs. 2 EnWG gestützt werden.
  3. Da die Festlegung der Erlösobergrenzen kein Geldleistungs-Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG ist, ist ein Erlösobergrenzenbescheid ggfs. nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen. Bei der Frage, ob eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG erfolgen kann, sind auch Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen.
  4. Es liegt in der Regel keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV vor, wenn ein Dritter im Gasversorgungsgebiet ein Fernwärmenetz betreibt und deshalb weniger Kunden an das Gasnetz angeschlossen sind.
  5. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.
  6. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.
  7. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II-Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.
  8. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer „Vom-Hundert“-Rechnung zu berechnen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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