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Titel: Zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 14.01.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 70/13 (V)
Gesetz: ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Rechtsbeschwerde eingelegt; BGH, Az. EnVR 10/15
Dokumentennummer: 15003305

Zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2015 – VI-3 Kart 70/13 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ARegV fallen nicht nur die eigentlichen Netzanbindungsleitungen, sondern auch die weiteren Maßnahmen, die für den Netzanschluss einer Offshore-Anlage notwendig sind.
  2. Die von dem Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ARegV vorausgesetzte Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme für die Anbindung der Offshore-Anlagen an das Festlandnetz ist nicht im Sinne einer technisch notwendigen Bedingung zu verstehen, ohne die der Anschluss nicht durch - zuführen wäre. Vielmehr erfasst das Regelbeispiel auch solche Investitionen, die zum Pflichtenkreis des Netzbetreibers nach § 17f Abs. 3 S. 1 EnWG gehören und die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen, störungsfreien Netzbetriebs dienen. Darunter fällt auch die präventive Ersatzbeschaffung von Betriebsteilen.
  3. Die Bevorratung mit einem im Störungsfall zuschaltbaren zweiten Transformator ist auch als Umstrukturierungsinvestition nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV genehmigungsfähig. Die Möglichkeit, durch den Einsatz eines zweiten Transformators eine Unterbrechung der Stromeinspeisung und die daraus resultierenden Schäden zu verhindern sowie die damit verbundene Erhöhung der Betriebssicherheit stellen eine Veränderung der für den Netzbetrieb erheblichen technischen Parameter dar. Die der Aufrechterhaltung der Anbindung einer Offshore-Anlage dienende Investition ist für einen bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der Vorschrift notwendig.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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