Titel: Zum Verteilungsfaktor nach § 16 I ARegV aufgrund vorgeschriebenen, gleichmäßigen Abbaus individueller Ineffizienzen; „Ende der Regulierungsperiode“
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.10.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/09 (V)
Gesetz: EnWG, ARegV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Dokumentennummer:
16001834
Zum Verteilungsfaktor nach § 16 I ARegV aufgrund vorgeschriebenen, gleichmäßigen Abbaus individueller Ineffizienzen; „Ende der Regulierungsperiode“
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 – VI-3 Kart 163/09 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Der nach § 16 Abs. 1 ARegV für die erste Regulierungsperiode vorgeschriebene gleichmäßige Abbau der individuellen Ineffizienzen eines Netzbetreibers bis zum Ende der zweiten Regulierungsperiode erfordert den Ansatz eines Verteilungsfaktors Vt von 0,1 im ersten und jeweils weiteren 0,1 in den Folgejahren.
„Ende der Regulierungsperiode“ i.S. v. § 21a Abs. 2 Satz 3 EnWG und § 16 Abs. 1 Satz 3 ARegV ist nicht der 31.12. eines Kalenderjahres. Die Festlegung der Erlösobergrenzen erfolgt vielmehr jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres. Dass aufgrund dessen auch der Verteilungsfaktor zum 01.01. eines Kalenderjahres in Ansatz gebracht wird und dadurch der beeinflussbare Kostenanteil bereits durch die auf dieses Kalenderjahr entfallende Ineffizienz vermindert wird, missachtet weder die Vorgaben in § 16 ARegV noch liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben in § 21a EnWG vor.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.