Titel: Redispatch-Vergütungs-Festlegung der BNetzA genügt nicht der angemessenen Vergütung gemäß § 13 Abs. 1a EnWG
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 28.04.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 348/12 (V)
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Rechtsbeschwerde zugelassen, rechtskräftig
Dokumentennummer:
15001424
Redispatch-Vergütungs-Festlegung der BNetzA genügt nicht der angemessenen Vergütung gemäß § 13 Abs. 1a EnWG
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2015 – VI-3 Kart 348/12 (V)
Leitsätze des Gerichts:- Der Bundesnetzagentur steht hinsichtlich der Redispatch-Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Beurteilungsspielraum bzw. Regulierungsermessen zu.
- Für Redispatch-Maßnahmen ist nicht zwingend eine vertragliche Vereinbarung zwischen Übertragungsnetz- und Kraftwerksbetreiber erforderlich.
- Als angemessene Redispatch-Vergütung für hochfahrende Erzeugungsanlagen sind nicht nur die tatsächlich verursachten, zusätzlich entstehenden Aufwendungen zu vergüten (Aufwandsersatz). Auch entgangene Gewinnmöglichkeiten, Opportunitätskosten, Marktprämien oder Schattenpreise können ggfs. als »angemessene Vergütung« zu berücksichtigen sein. Hierzu zählen auch aufgrund der Redispatch-Maßnahme entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften.
- Tenorziffer 3 der Redispatch-Vergütungs-Festlegung, wonach die Grenzkosten auf der Basis des punktuell niedrigsten stündlichen EPEX-Spot-Preises berechnet werden, zudem eine Anlage im Kalendermonat vor dem Einspeisezeitpunkt im normalen Betrieb eingespeist hat, ist rechtswidrig. Die mit der Regelung verbundenen Unsicherheiten sind so erheblich, dass keine »angemessene Vergütung« mehr gewährt wird.
Im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen kann ein Leistungsentgelt gewährt werden. Jedoch verstößt Tenorziffer 5 der Redispatch-Vergütungs-Festlegung, wonach ein Leistungsentgelt gewährt werden kann, wenn die Redispatch-Maßnahmen jährlich mehr als 10% der Einspeisemengen des Vorjahres einer Erzeugungsanlage betreffen, gegen das Gleichheitsgebot und ist kartellrechtlich bedenklich.
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