OLG Düsseldorf: Zur Berücksichtigung von Personalzusatzkosten bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
Es geht um die Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017) durch die Regulierungsbehörde. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob bei der Festlegung auch Personalzusatzkosten für solche Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile des Netzbetreibers anzuerkennen sind, die bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigt sind. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.05.2015 (VI-5 Kart 3/14 (V)) die Personalzusatzkosten für Mitarbeiter, die ausschließlich aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen für den Netzbetreiber tätig sind, als dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteil nicht anerkannt. Entscheide sich ein Netzbetreiber bewusst gegen das Modell der großen Netzgesellschaft und dafür, im Dienstleistungsmodell nur eine vergleichsweise kleine Zahl von Mitarbeitern selbst zu beschäftigen, könne er nicht für sich einfordern, beim Ansatz der Personalzusatzkosten fiktiv so behandelt zu werden, als betriebe er eine »große Netzgesellschaft«. Personalaufwendungen seitens anderer konzernverbundener Unternehmen könnten für den betroffenen Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten keine Anerkennung finden, denn Ausgangspunkt für die Bestimmung der Erlösobergrenzen im System der Anreizregulierung sei die individuelle Kostensituation des einzelnen Netzbetreibers.