Titel: Kein Anspruch des Anlagenbetreibers auf EEG-Grundvergütung und KWK-Bonus bei Vermischung zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 20.05.2015
Aktenzeichen: I-27 U 2/14
Gesetz: KWK-G, BioSt-NachV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
EEG,
KWK-G
Dokumentennummer:
15001438
Kein Anspruch des Anlagenbetreibers auf EEG-Grundvergütung und KWK-Bonus bei Vermischung zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2015 - I-27 U 2/14
Leitsätze des Gerichts:
- Verwendet der Betreiber eines Blockheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert er für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befand.
- Das Massenbilanzsystem darf nur auf der Hersteller- und der Lieferantenebene von flüssiger Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber angewendet werden.
Auf der Hersteller- und auf der Lieferantenebene darf unter Einhaltung der Vorgaben von §§ 15, 16 BioSt-NachV bzw. § 17 BioSt-NachV eine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen. Auf der Ebene der Anlagenbetreiber darf dagegen keine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse im Anlagentank erfolgen, weil sonst nicht gewährleistet wäre, dass nur zertifizierte Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird.
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