Titel: Erlösobergrenzen: Zu Pachtentgelten und Differenzen aus Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen des Betreibers eines Gasverteilernetzes
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.11.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 117/14 (V)
Gesetz: ARegV, GasNEV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand:
Rechtsbeschwerde ist zugelassen
Dokumentennummer:
16001597
Erlösobergrenzen: Zu Pachtentgelten und Differenzen aus Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen des Betreibers eines Gasverteilernetzes
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2015 – VI-3 Kart 117/14 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- Die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, bei der Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5 GasNEV zu berücksichtigenden Pachtentgelte zunächst eine getrennte Kostenprüfung beim Eigentümer des Netzes und beim Netzbetreiber durchzuführen, führt nicht zu einer rechtswidrigen Benachteiligung von »Pachtmodellen« gegenüber »Eigentümermodellen«. Eine konsolidierte Kostenprüfung für Eigentümer und Netzbetreiber ist nicht geboten.
- § 4 Abs. 5 GasNEV enthält nicht die Vorgabe, dem Netzbetreiber im Rahmen einer Als-Ob-Betrachtung die Kosten zuzubilligen, die anfielen, wenn Netzbetreiber und Eigentümer in einer Person zusammenfielen. Vielmehr können dem Netzbetreiber nur die Kosten anerkannt werden, die in seiner Position auch tatsächlich anfallen.
Der sachliche Maßstab des § 6 Abs. 1 S.1 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1. GasNEV ist bei der Ermittlung des Umlaufvermögens und des Abzugskapitals einheitlich anzusetzen. Damit ist nicht vereinbar, die Differenzen aus Abrechnungen für Mehr- und Mindermengen nach § 25 Abs. 3 GasNZV bei der Ermittlung des Umlaufvermögens als netzentgeltfremd und damit als nicht betriebsnotwendig anzusehen, die korrespondierenden Rückstellungen aber im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nach § 7 GasNEV beim Abzugskapital zu berücksichtigen.
Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.