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Titel: Erlösobergrenzen: Nachweis der Betriebsnotwendigkeit erhöhten Umlaufvermögens, Verzinsung negativen Eigenkapitals, Rückstellung witterungsbedingter Mehrerlöse des Betreibers eines Gasverteilernetzes
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 11.11.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 16/13 (V)
Gesetz: ARegV, GasNEV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Revision eingelgt, BGH, Az. EnVR 57/15
Dokumentennummer: 16001596

Erlösobergrenzen: Nachweis der Betriebsnotwendigkeit erhöhten Umlaufvermögens, Verzinsung negativen Eigenkapitals, Rückstellung witterungsbedingter Mehrerlöse des Betreibers eines Gasverteilernetzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2015 – VI-3 Kart 16/13 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto sowie für die periodenübergreifende Saldierung im Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ARegV hat nicht zwingend die Anerkennung entsprechenden Umlaufvermögens nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV zur Folge. Dies gilt auch für bilanziell miteinander in Zusammenhang stehende Positionen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Regelungen für das Regulierungskonto in § 5 Abs. 2, 4 ARegV oder aus denen für die periodenübergreifende Saldierung in § 10 GasNEV i.V.m. § 34 ARegV.
  2. Ob aufgrund eines erhöhten Abzugskapitals ein erhöhter Liquiditätsbedarf tatsächlich besteht und den Vorhalt entsprechenden Umlaufvermögens erfordert, beurteilt sich allein anhand der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens. Welche Vermögenswerte betriebsnotwendig sind, unterliegt der Darlegungs- und Nachweispflicht des Netzbetreibers. Insoweit bedarf es einer Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und des Umfangs sowie des Fälligkeitszeitpunkts der zu erfüllenden Verbindlichkeiten.
  3. Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf 1/12 ist nicht zu beanstanden. Richtige Bezugsgröße sind jedoch nicht die anerkannten Netzkosten, sondern die, eine reale rechnerische Größe bildenden Jahresumsatzerlöse.
  4. Rückstellungen für Mehrerlöse stellen eine Besonderheit des Basisjahres der Höhe nach i.S.d. § 6 Abs. 3 ARegV dar, wenn und soweit der Mehrabsatz auf den extremer Witterungsbedingungen des Basisjahres beruht. In diesem Umfang können sie nicht im Abzugskapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV berücksichtigt werden.
  5. § 4 Abs. 5 GasNEV erfordert es nicht, bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Pachtmodell das überschießende Abzugskapital des Netzbetreibers bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung der Verpächtergesellschaft in Ansatz zu bringen. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode zur Berechnung der Verzinsung des negativen Eigenkapitals beim Netzbetreiber, insbesondere die Anwendung des EK-I Zinssatzes für Neuanlagen nach § 7 GasNEV, ist nicht zu beanstanden.
  6. Ein im Basisjahr aufgelöster Betrag für Rückstellungen wegen unterbliebener Instandhaltungsmaßnahmen in den Vorjahren stellt keine Besonderheit i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV dem Grunde nach dar und ist daher grundsätzlich als Ertrag nach § 9 Abs. 1 GasNEV in die Netzkostenermittlung einzubeziehen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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