Titel: Geltung der vergaberechtlichen Grundsätze für Strom- und Gasnetze auch für Wasserkonzessionen?
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
Datum: 27.08.2024
Aktenzeichen: 13 U 5/23 | Wasserkonzession
Gesetz: GWB
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Konzessionsabgaberecht,
Vergaberecht
Dokumentennummer:
25082189
Geltung der vergaberechtlichen Grundsätze für Strom- und Gasnetze auch für Wasserkonzessionen?
– OLG Celle, Urteil vom 27.08.2024 – 13 U 5/23 | Wasserkonzession –
Leitsätze der Redaktion:
- Die in der kartellrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergabe von Strom- und Gasnetzen entwickelten Grundsätze gelten auch für den Bereich der kommunalen Wasserkonzessionsvergabe.
- Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Wasserversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb mit einem transparenten Verfahren auszuwählen.
- Anders als bei Konzessionsvergaben für örtliche Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze, die durch §§ 46, 47 EnWG geregelt sind, bestehen im Bereich der Wasserversorgungsnetze keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, sodass die Verfahrensgrundsätze allein aus dem Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB herzuleiten sind.
- Insoweit gibt es – anders als bei Strom- und Gaskonzessionen – keine Präklusion für Einwände gegen das Verfahren.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.