Titel: Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
Datum: 09.01.2014
Aktenzeichen: 13 U 52/13
Gesetz: EnWG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Vergaberecht,
Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer:
14002597
Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten
OLG Celle, Urteil vom 9.1.2014 – 13 U 52/13 –
Revision ist eingelegt. Aktenzeichen des BGH: EnZR 11/14
Leitsatz/Leitsätze:
Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten, nämlich insbesondere historische Anschaffungs- und Herstellungskosten nebst dem Jahr der Aktivierung, aktuelle kalkulatorischen Restwerte, sowie diejenigen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern, die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV zugrunde lagen.
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