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Titel: Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Celle (Niedersachsen)
Datum: 09.01.2014
Aktenzeichen: 13 U 52/13
Gesetz: EnWG
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Vergaberecht, Wettbewerbs-/Kartellrecht
Dokumentennummer: 14002597

Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten

OLG Celle, Urteil vom 9.1.2014 – 13 U 52/13 –

Revision ist eingelegt. Aktenzeichen des BGH: EnZR 11/14

Leitsatz/Leitsätze:

Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten, nämlich insbesondere historische Anschaffungs- und Herstellungskosten nebst dem Jahr der Aktivierung, aktuelle kalkulatorischen Restwerte, sowie diejenigen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern, die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV zugrunde lagen.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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