Mithaftung des Ehegatten für Energiebezug nach Trennung
BGH; Beschluss vom 24.4.2013 – XII ZR 159/12
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Ehefrau auch für den Teil der Rechnung haftet, der den Zeitraum nach ihrem Auszug aus der vormaligen Ehewohnung bis zur Vertragsbeendigung durch die Kündigung des Versorgungsunternehmens erfasst. Im Beschluss vom 24.4.2013 - XII ZR 159/12 stellt der BGH fest, dass die wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung endet. Dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie. Eine Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten wird nach Gesetz nur bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäftes in der Trennungszeit ausgeschlossen. Bei dem hier während der Ehezeit geschlossenen Versorgungsvertrag handelt es sich um ein echtes Dauerschuldverhältnis. Für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen kommt es auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten an. Der Senat verweist damit auf die ständige Rechtsprechung des BGH.
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