Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen
Titel: LG München II: Aussetzung der Verhandlung wegen Vorlagebeschlüssen des BGH zu § 4 AVBGasV, § 5 GasGVV an den EuGH
Datum: 19.04.2012
Aktenzeichen: - 8 S 810/12 –
Gesetz: BGB, ZPO, AVBGasV, GasGVV
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, EU-Recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Verfahrensrecht
Dokumentennummer: 12001737

LG München II: Aussetzung der Verhandlung wegen Vorlagebeschlüssen des BGH zu § 4 AVBGasV, § 5 GasGVV an den EuGH

Das LG München II hat in einem Beschluss vom 19.4.2012 - 8 S 810/12 - festgelegt, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, welches durch den BGH in dem Verfahren - VIII ZR 71/10 (DokNr. 12001487) veranlasst wurde, ausgesetzt wird. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge maßgeblich von der Frage ab, ob sich das Versorgungsunternehmen für ihr Preisanpassungsrecht auf die Regelungen der § 4 AVBGasV, § 5 GasGVV berufen darf und diese Normen den europarechtlichen Transparenzvorgaben genügen.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11, DokNr. 12001491, Revision beim BGH anhängig unter Az.: VIII ZR 13/12) hingegen sah in einem Verfahren über streitgegenständliche Preisanpassungen durch § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGas bzw. § 5 Abs. 2 GasVV keine europarechtliche Transparenzvorgaben verletzt, so dass das Gericht weder zur Vorlage an den EuGH noch mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des BGH zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet sei. Dies gelte auch aus prozessökonomischen Gründen, da bis zu einer Entscheidung des EuGH mitunter mehrere Jahre vergehen würden.

Maßgeblich nach dem LG München II sei die Entscheidung des BGH vom 24.1.2012 - VIII ZR 236/10 (DokNr. 12001738). Danach ist die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorgelegt wurde.

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche