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Titel: LG München I
Datum: 10.09.2012
Artikeltyp:

Kalkulatorische Kosten in der Kostenprüfung für die zweite Regulierungsperiode im Gasnetz – Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch eine nicht sachgerechte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörden

- von Dipl.-Wirtsch.-Ing. Linda Hermann, Dipl.-Ing. Norbert Maqua und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Udo Wallmann, enwima AG, Berlin -

Netzbetreiber haben gemäß § 21 Abs. 2 EnWG das Recht auf eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals. Im Zuge der Anhörungen zur Kostenfeststellung im Gasnetz für die zweite Regulierungsperiode werden von den Regulierungsbehörden wesentliche kalkulatorische Tatbestände als Bestandteile der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nicht anerkannt, indem gesetzliche Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung teilweise nicht sachgerecht bzw. sehr einseitig zu Lasten der Netzbetreiber ausgelegt werden.

Insbesondere die pauschale Kürzung des Umlaufvermögens und die fehlende Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Basisjahr 2010 bei der Ermittlung des kalkulatorischen Restwertes für Neuanlagen zum 1.1.2010 führen zu einer drastischen Kürzung des Betrages für die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und somit zu einer unseres Erachtens unzulässigen Kürzung der dem Netzbetreiber zustehenden Verzinsung seines eingesetzten Kapitals.

Diesen Umstand haben wir zum Anlass genommen, um die beiden sehr strittigen Sachverhalte in zwei Artikeln näher zu betrachten. Im Teil 1 setzen wir uns mit der Nachweisführung für die Anerkennung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens auseinander, im Teil 2 befassen wir uns mit der Ermittlung des kalkulatorischen Restwertes für Neuanlagen zum 1.1.2010, welcher in einer späteren Ausgabe folgt.

Teil 1: Nachweis Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens

Ein Schwerpunkt der Regulierungsbehörden (RegB) im Rahmen der Anhörungsverfahren zur Kostenfeststellung im Gasnetz für die zweite Regulierungsperiode ist die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens (UV) als Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (EKV).

Beträgt das UV mehr als 1/12 (Bundesnetzagentur) bzw. 2/12 (Landesregulierungsbehörden) der anerkennungsfähigen Netzkosten, so wird der darüber liegende Betrag nicht bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals (BNEK) berücksichtigt, was zu einer Kürzung der kalkulatorischen EKV führt.

In den Anhörungsschreiben der RegB wird den Netzbetreibern (NB) mitgeteilt, dass das geltend gemachte UV nicht berücksichtigungsfähig sei, weil dieser nicht nachweisen konnte, dass das in der kalkulatorischen Rechnung zum Ansatz gebrachte UV der Maßgabe des § 4 Abs. 1 GasNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 EnWG entspricht. Am Schluss der Ausführungen werden die NB aufgefordert, im Rahmen der Anhörung entsprechende Nachweise vorzulegen.

Nachfragen der NB, wie konkret ein solcher Nachweis geführt werden kann und welche Anforderungskriterien die RegB an eine solche Nachweisführung stellen, wurden nach unserer Kenntnis bisher nicht zufriedenstellend beantwortet. In den meisten Fällen verweisen die RegB auf den Wortlaut des EnWG und der GasNEV sowie auf die formal sehr »umfangreiche Begründung« aus den Anhörungsschreiben, ohne den NB einen zielgerichteten Hinweis zur Erfüllung dieser Forderung zu geben.

So obliegt es allein dem NB eine für sich sachgerechte sowie betriebswirtschaftlich fundierte und nach seiner Auffassung auch verordnungskonforme Nachweisführung aufzubauen, die dann den RegB vorgelegt werden kann. In Fällen, in denen NB versucht haben, die Betriebsnotwendigkeit des UV nachzuweisen, sind diese mit der Begründung von den RegB abgelehnt worden, dass die erbrachten Nachweise nicht ausreichend wären, so dass am Ende das UV auf 1/12 bzw. 2/12 der anerkennungsfähigen Netzkosten gekürzt wurde.

Diesen nicht zufriedenstellenden Umstand haben wir zum Anlass genommen, uns detailliert mit der Begründung der RegB zum Sachverhalt der Betriebsnotwendigkeit des UV in den Anhörungsschreiben auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang haben wir die Ausführungen der RegB hinsichtlich der Konformität zu den Vorgaben der Verordnung sowie der Rechtsprechung des BGH geprüft und die Vorgehensweise der RegB anhand der betriebs- und energiewirtschaftlichen Realität gespiegelt.

In den Anhörungsschreiben der RegB im Zusammenhang mit dem Nachweis zur Betriebsnotwendigkeit des UV werden insbesondere die nachfolgend aufgeführten Argumente vorgetragen:

  1. Die Betriebsnotwendigkeit des UV kann nicht damit begründet werden, dass diese Werte im Tätigkeitsabschluss ausgewiesen sind.
  2. Kalkulatorische Kosten können nur dann angesetzt werden, wenn sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
  3. Stichtagswerte können nicht zur Begründung von Jahreskosten herangezogen werden.
  4. Ein höheres Abzugskapital kann ein höheres UV rechtfertigen.
  5. Bilanzrechtliche Ausgleichsbuchungen sind nicht maßgebend.
  6. Gasnetzbetreiber stehen nicht im Wettbewerb, daher wird per se unterstellt, dass die Unternehmen nicht effizient arbeiten.
  7. Nur verzinsliches UV ist betriebsnotwendig.

Im Folgenden werden wir die in den Anhörungsschreiben der RegB vorgetragenen Argumente anhand des exakten Wortlautes Schritt für Schritt aufarbeiten und uns damit inhaltlich auseinandersetzen.

zu 1.: Die Betriebsnotwendigkeit des UV kann nicht damit begründet werden, dass diese Werte im Tätigkeitsabschluss ausgewiesen sind

Argumentation der RegB:

»Voraussetzung für die Anerkennung von Finanzanlagen und Umlaufvermögen ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GasNEV, dass diese betriebsnotwendig, d.h. für die Durchführung des Netzbetriebes erforderlich, sind. Das heißt, bei der i.S.d. §§ 4 ff. GasNEV zu erstellenden kalkulatorischen Rechnung ist das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit maßgeblich. Die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens kann nicht mit dessen bilanzieller Berücksichtigung i.d.R. nach § 10 EnWG aufzustellenden Jahresabschlusses begründet werden.«

Anmerkungen Verfasser:

Diese Aussage ist vom BGH eindeutig bestätigt worden. Insofern ist es als Nachweis der Betriebsnotwendigkeit nicht ausreichend, dass NB auf den Bilanzwert des Tätigkeitsabschlusses nach § 6 b EnWG (alt: § 10 EnWG) verweisen. Dies gilt jedoch nicht nur für das UV, sondern für sämtliche Bilanzpositionen.

Gemäß § 7 Abs. 1 GasNEV erfolgt die Berechnung der kalkulatorischen EKV auf der Grundlage des BNEK. Das BNEK stellt eine Saldogröße dar, sodass Kriterien der Betriebsnotwendigkeit nicht nur für die Positionen der Aktivseite (Finanzanlagen, Forderungen und Kassenbestand) sondern auch auf die Positionen der Passivseite (Abzugskapital-Rückstellungen und unverzinsliche Verbindlichkeiten) Anwendung finden müssen.

Fazit: Der von den RegB im laufenden Anhörungsverfahren zur Kostenfeststellung im Gasnetz geforderte Nachweis der Betriebsnotwendigkeit kann sich nicht nur auf das UV beschränken. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 GasNEV definiert eindeutig, dass die Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen EKV das BNEK ist. Das BNEK umfasst auch das Abzugskapital, so dass eine Nachweisführung immer auch die darin eingeschlossenen Positionen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 GasNEV berücksichtigen muss. Dieser Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund der bestehenden betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen den Positionen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz zwingend zu berücksichtigen.

zu 2.: Kalkulatorische Kosten können nur dann angesetzt werden, wenn sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen

Argumentation der RegB:

»Darüber hinaus sind nach § 4 Abs. 1 GasNEV i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

Der Netzbetreiber muss sich daher bei seiner unternehmerischen Entscheidung, welches Finanzanlage- und Umlaufvermögen er als effizient für seinen Betrieb ansieht, an einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber orientieren.

Des Weiteren sind gem. § 21 Abs. 2 S. 2 EnWG nur solche Kostenbestandteile betriebsnotwendig, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb eingestellt hätten.«

Anmerkungen Verfasser:

Die Argumentation der RegB zur Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten entspricht dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 GasNEV i.V.m. dem des § 21 EnWG. Die damit verbundene Forderung an die NB scheint nur auf den ersten Blick plausibel. Im § 4 GasNEV (Grundsätze der Netzkostenermittlung) wird gleichbedeutend definiert, dass bilanzielle und kalkulatorische Kosten bei der Ermittlung der Netzkosten zum Ansatz kommen und dass diese Kostenansätze sich an einem effizienten und strukturell vergleichbaren NB orientieren müssen.

Bei einer Beurteilung, ob das bilanzielle UV betriebsnotwendig ist, sollte somit zwingend geprüft werden, inwieweit dieses UV überhaupt kalkulatorische Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 GasNEV i.V.m. § 7 GasNEV (kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung) verursacht. Aufgrund der bestehenden betriebswirtschaftlichen und systematisch bedingten Wechselbeziehungen der Positionen der Aktiv- und Passivseite der Bilanz kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass jeder im Umlaufvermögen ausgewiesene Wert im Ergebnis kalkulatorische Kosten zur Folge hat. Die bestehenden Wechselbeziehungen werden im Folgenden noch ausführlich analysiert und anhand konkreter Zahlenbeispiele verdeutlicht.

Auch die zweite Forderung der RegB, dass die zum Ansatz gebrachten Kosten sich an denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren NB orientieren müssen, klingt erst einmal plausibel. Für uns stellt sich jedoch die Frage, wie ein einzelner NB einen solchen Nachweis überhaupt erbringen kann, liegen ihm hierfür jedoch keinerlei Vergleichsdaten anderer NB vor, die es ermöglichen, eine solche Forderung zu erfüllen.

Hinsichtlich dieser Problematik (Kenntnis der Vergleichsdaten für NB) hat sich u.a. das OLG Brandenburg in einem Verfahren zur Zulässigkeit des Effizienzvergleiches1 befasst. Nach dessen Auffassung muss den NB die Datenbasis für die Durchführung des Effizienzvergleiches entweder anonymisiert zugänglich gemacht werden, oder wenn dies aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht möglich ist, sind diese Daten einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zu übergeben, der diese dann entsprechend verarbeiten kann.

Da ein derartiges Verfahren von den RegB nicht angeboten wird, kann es auch nur der BNetzA bzw. den RegB obliegen, den Nachweis der Vergleichbarkeit in nachprüfbarer Weise zu erbringen.

Fazit: Die Voraussetzung für eine Prüfung der Betriebsnotwendigkeit des UV ist, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge überhaupt kalkulatorische Kosten im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 GasNEV verursachen (Grundlage für Nachweisführung). Sofern kalkulatorische Kosten entstehen, ist es einem einzelnen Netzbetreiber jedoch faktisch unmöglich, eine Beurteilung dahingehend abzugeben, ob sich die zum Ansatz gebrachten Kosten an denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers orientieren.

zu 3.: Stichtagswerte können nicht zur Begründung von Jahreskosten herangezogen werden.

Argumentation der RegB:

»Darüber hinaus ist das Heranziehen von Bilanzwerten im Bereich des Umlaufvermögens schon aus dem Grund nicht sachgerecht, da es sich bei den Bilanzwerten um Bestandsgrößen zum jeweiligen Bilanzstichtag handelt. Die Bilanzwerte stellen eine zeitpunktbezogene Momentaufnahme zum jeweiligen Bilanzstichtag dar.

Die unveränderte Berücksichtigung dieser Stichtagswerte führt im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung zu kalkulatorischen Kosten in Form der Eigenkapitalverzinsung, die bezogen auf ein vollständiges Jahr ermittelt werden. Für den Geschäftsbetrieb des Netzbetreibers ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der Bestand des Umlaufvermögens Schwankungen ausgesetzt ist und dass sich der Bestand zum Bilanzstichtag - in der Regel zum 31.12. des Kalenderjahres - auf einem hohen Niveau befindet.«

Anmerkungen Verfasser:

Korrekt ist, dass es sich bei Bilanzwerten um Stichtagswerte handelt, die eine zeitpunktbezogene Momentaufnahme zum jeweiligen Bilanzstichtag darstellen. Nicht korrekt ist die pauschale Aussage, dass die unveränderte Berücksichtigung dieser Stichtagswerte zu kalkulatorischen Kosten führt.

Nach unserer Auffassung ist bezüglich der Stichtagsproblematik zu prüfen, ob unterjährig schwankende Beträge in einzelnen Bilanzpositionen überhaupt zu schwankenden Netzkosten führen. Nur für den Fall, dass zum Bilanzstichtag Effekte vorhanden sind, die zu einer Erhöhung der kalkulatorischen Kosten führen (siehe Punkt 2), wäre eine Kürzung des zum Ansatz gebrachten bilanziellen Wertes mit dem Verweis auf die fehlende Betriebsnotwendigkeit gerechtfertigt. Diesen Sachverhalt wollen wir an einem konkreten Beispiel verdeutlichen.

Aufgrund der vergleichsweise kalten Witterung im Jahr 2010 und des damit insgesamt erhöhten Gasabsatzes, hatten die NB Gas für das Kalenderjahr flächendeckend eine Steigerung ihrer Umsatzerlöse (teilweise von bis zu 20%) zu verzeichnen. Geht man davon aus, dass der NB eine für das Jahr zulässige Erlösobergrenze von 10 Mio. € hat und dass die Mengensteigerung im Wesentlichen die Kundengruppe der Lastprofilkunden mit einer Jahresabrechnung betrifft, so wird die Steigerung der Umsatzerlöse erst durch die Stichtagsablesung im Dezember 2010 festgestellt. Für diese Kunden wird nun am Jahresende die Schlussrechnung erstellt, so dass die Steigerung der Umsatzerlöse von 20% (2 Mio. €) im Forderungsbestand der Bilanz zum 31.12.2010 enthalten ist.

Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist der NB laut obigen Beispiel verpflichtet, eine Rückstellung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen den zulässigen Erlösen (10 Mio. €) und den tatsächlich erzielten Erlösen (12 Mio. €) zu bilden. Somit entsteht zum Forderungsbestand der Aktivseite (Mehrerlöse in Höhe von 2 Mio. €) in gleicher Höhe eine Gegenposition in Form einer Rückstellung für das Regulierungskonto auf der Passivseite der Bilanz. Durch diesen Mechanismus wird lediglich die Bilanz verlängert, der Betrag für das BNEK als Grundlage für die Berechnung der kalkulatorischen EKV bleibt hierbei unverändert.

In der folgenden Übersicht (Tabelle 1) zeigen wir die Auswirkungen der mengenbedingten Mehrerlöse auf die kalkulatorische Bilanz und den Saldobetrag des BNEK.

Die Übersicht zeigt deutlich, dass der Forderungsbestand durch die witterungsbedingten Mehrerlöse um 2 Mio. € ansteigt, der Saldobetrag des BNEK sich jedoch nicht ändert, da sich die Gegenposition (Rückstellung) auf der Passivseite ebenfalls um den Betrag in Höhe von 2 Mio. € erhöht. Es kommt somit zu keinem Anstieg der kalkulatorischen Kosten durch den erhöhten Bestand an Forderungen. Das UV ist somit auch in dieser Höhe betriebsnotwendig.

Fazit: Aufgrund der Stichtagsbezogenheit der Bilanz und ggf. höherer Beträge für das bilanzielle UV kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch automatisch auch kalkulatorische Kosten entstehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob es weitere stichtagsbezogene Effekte in der Bilanz gibt, welche ein höheres UV rechtfertigen. Hierbei ist zwingend darauf zu achten, dass (wie im Beispiel beschrieben) die bestehenden bilanziellen Wechselwirkungen entsprechend berücksichtigt werden.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es bei einer sehr warmen Witterung zu einem Mindererlös im Gasnetz kommen kann. In einem solchen Fall entstehen beim NB zum Stichtag 31.12. Verbindlichkeiten ggü. den Netzkunden/Transportkunden aufgrund zwangsläufig überhöhter Abschlagszahlungen.

Die Mindererlöse des Gasnetzes werden gemäß § 5 ARegV auf dem Regulierungskonto verbucht. Der NB hat somit eine Forderung ggü. den Netzkunden (Differenz zwischen den zulässigen und den tatsächlichen Erlösen), welche jedoch nicht bilanziert werden kann. Solche Effekte in den Verbindlichkeiten der Bilanz wären im Zuge der kalkulatorischen Rechnung ebenfalls zu neutralisieren.

zu 4.: Ein höheres Abzugskapital kann ein höheres UV rechtfertigen

Argumentation der RegB:

»Kürzungen bei Finanzanlagen und beim Umlaufvermögen haben keine Kürzung des abschließend in § 7 Abs. 2 GasNEV definierten Abzugskapitals zur Folge. Allerdings kann ein höheres Abzugskapitals ein höheres Umlaufvermögen rechtfertigen. Dies ist vom Netzbetreiber darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2009, Az. EnVR 6/08, juris: Rd.-Nr. 44, 32f.).«

Anmerkungen Verfasser:

Mit dieser Aussage hat der BGH festgestellt, dass es sich bei den einzelnen Bilanzpositionen nicht um isolierte Werte, sondern um ein verknüpftes Wirkungssystem handelt. Ein einzelner Bilanzwert führt somit nicht automatisch zu einer Kostenwirksamkeit bei den kalkulatorischen Kosten. Nach unserer Auffassung kann ein Nachweis hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit in der Regel nur aus einer Betrachtung der einzelnen Positionen des Abzugskapitals geführt werden. Dies wollen wir an einem Beispiel verdeutlichen.

Treten Mehrerlöse in einem Geschäftsjahr auf, so führen diese, wie im Beispiel unter Punkt 3 beschrieben, zu einem Anstieg des Forderungsbestandes in der Bilanz. Aufgrund der Regelung des § 5 ARegV werden diese Mehrerlöse auf dem Regulierungskonto verbucht, am Ende der Regulierungsperiode saldiert und über den Zeitraum der nachfolgenden Regulierungsperiode als Abschlag auf die Erlösobergrenze angesetzt und somit aufgelöst. Hierbei handelt es sich somit um eine längerfristig geplante Auflösungsverpflichtung.

Mehrerlöse führen spätestens im Jahr nach dem Entstehen zu einem Anstieg der liquiden Mittel im Unternehmen, da die im Vorjahr ausgewiesenen Forderungsbestände nunmehr auch erlöswirksam geworden sind. Der NB kann diese Beträge jedoch nicht an die Eigentümer ausschütten, da hierfür gemäß den Vorgaben der ARegV eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung besteht, die aufwandswirksam zurückgezahlt wird.

Daher wird ein effizienter NB die Beträge aufgrund der angefallenen Mehrerlöse kurzfristig, z.B. als Festgeld, anlegen. Die hieraus resultierenden Zinserträge wirken im Verfahren der Kostenfeststellung netzkostenmindernd. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Rückzahlung der Mehrerlöse an die Kunden verzinst zu erfolgen hat, so dass zum Rückstellungsbetrag auch der Betrag für den Zinsaufwand hinzugerechnet werden muss. Der Rückstellungsbetrag ist somit höher als der ursprüngliche Zufluss an liquiden Mitteln.

Aufgrund der unterschiedlichen Fristigkeit bzw. des unterjährigen Aufbaus der Liquidität kann nicht von einem bereits in Höhe des berücksichtigten Zinsaufwandes realisierten Zinsertrages ausgegangen werden. Bei einem positiven Saldo auf dem Regulierungskonto aufgrund von Mehrerlösen in Höhe von 2 Mio. € stellt sich die Bilanz des NB wie in Tabelle 2 (siehe unten) dar.

Trotz Berücksichtigung eines höheren UV aufgrund der Mehrerlöse kommt es zu einer Senkung der kalkulatorischen Eigenkapitalquote, da die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung für das Regulierungskonto auch die Verzinsung der Mehrerlöse umfasst. In diesem Fall sinkt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung um ca. 75 T€, so dass die Betriebsnotwendigkeit des UV zur Sicherstellung der Kostenneutralität entsprechend ausgeglichen werden müsste. Die Auswertung anderer festgestellter Bilanzbeziehungen muss in gleicher Weise erfolgen.

Fazit: Effekte, welche sich aufgrund von Mehr- bzw. Mindererlösen ergeben, dürfen nach unserer Auffassung keinen Einfluss auf die kalkulatorischen Kosten haben. Die Abwicklung bzw. der Ausgleich mengenbedingter Mehr- bzw. Mindererlöse durch Zu- und Abschläge gemäß den Vorgaben des § 5 ARegV erfolgt außerhalb des Therms der Regulierungsformel (§ 7 i.V.m. Anlage 1 ARegV), welcher die Effizienzvorgaben im System der Anreizregulierung determiniert. Vor diesem Hintergrund sind die Effekte, welche sich aus der Führung des Regulierungskontos ergeben, in der kalkulatorischen Rechnung vollständig zu neutralisieren.

zu 5.: Bilanzrechtliche Ausgleichsbuchungen sind nicht maßgebend

Argumentation der RegB:

»Bilanzrechtliche Ausgleichsbuchungen wie beispielsweise der Kapitalverrechnungsposten sind für die vorliegende Betrachtung ebenfalls nicht maßgebend (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2009, Az. EnVR 6/08, juris: Rd.-Nr. 45).«

Anmerkungen Verfasser:

Diese Feststellung der RegB ist zutreffend. Bilanzrechtliche Ausgleichspositionen müssen bei der Ermittlung des BNEK unberücksichtigt bleiben. Dies betrifft sowohl einen möglichen Ausgleichsposten auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite der Bilanz.

Gemäß Stellungnahme des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2 vom 14.2.2006) ist bei der erstmaligen Zuordnung der Aktiva und Passiva nach einer sachgerechten Schlüsselung die entstehende Residualgröße entweder im Eigenkapital oder als Verrechnungsposten zwischen den Tätigkeitsbereichen zu erfassen.

Im Falle des Ausweises eines Verrechnungspostens zwischen Tätigkeitsbereichen bedingt dieser somit korrespondierende Aktiv- und Passivposten. Die hierbei gewählte Vorgehensweise, also der Ausweis im Eigenkapital oder als Verrechnungsposten, ist aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes beizubehalten. Der Entwurf zur Neufassung dieser Stellungnahme (IDW ERS ÖFA 2 n.F. vom 14.11.2011) hält an dieser Aussage fest.

Die vom BGH verwandte Begrifflichkeit macht deutlich, dass bei Ausweis des bilanziellen Ausgleichspostens als Verrechnungsposten, bspw. als Verbindlichkeit, dieser nicht bei der Berechnung des BNEK verwendet werden darf. Nur so ist auch eine Vergleichbarkeit der Kostenansätze der Netzbetreiber nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 EnWG unabhängig von der gewählten Systematik bei der Aufstellung des Tätigkeitsabschlusses möglich.

Fazit: Der Kapitalverrechnungsposten als bilanzieller Ausgleichsposten in der Bilanz darf für die Berechnung des BNEK nicht berücksichtigt werden.

zu 6.: Gasnetzbetreiber stehen nicht im Wettbewerb, daher wird per se unterstellt, dass die Unternehmen nicht effizient arbeiten

Argumentation der RegB:

»Bei im Wettbewerb stehenden Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Regel möglichst effizient wirtschaften und dass die liquiden Mittel bzw. Forderungsbestände somit effizient eingesetzt und betriebsnotwendig sind. Bei den Betreibern von Gasversorgungsnetzen handelt es sich jedoch nicht um im Wettbewerb stehende Unternehmen, so dass ein Beweis des ersten Anscheins nicht gegeben sein kann.«

Anmerkungen Verfasser:

Diese Argumentation halten wir für sehr pauschal, unterstellt sie den Gasnetzbetreibern, dass sie aufgrund ihrer »natürlichen Monopolstellung« per se ineffizient arbeiten und zu Lasten der Netznutzer agieren. Diese sehr pauschale Unterstellung halten wir für nicht sachgerecht, da diese die Erwartungshaltung der Eigentümer an eine kaufmännisch gebotene effiziente und ergebnisorientierte Betriebsführung nicht zutreffend widerspiegelt.

So ist bei den meisten NB die Position der Finanzanlagen kaum vorhanden, die der Vorräte spielen aufgrund der in der Regel geringen Höhe nur eine untergeordnete Rolle, so dass hinsichtlich der Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit die Analyse des Forderungsbestandes und des Kassenbestandes von Bedeutung sind. Die Höhe des UV kann nur dann ineffizient sein, wenn ein NB einen überhöhten Bestand an Forderungen zulässt, ohne alle zulässigen Möglichkeiten (effizientes Forderungsmanagement) zur Minderung dieser Positionen wahrzunehmen, bzw. vorhandene Kassenbestände nur unzureichend netzkostenmindernd verzinst werden.

Eine Analyse der Laufzeiten der Forderungen von NB zeigt, dass nahezu alle Forderungen innerhalb der in den Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenverträgen vorgegebenen Zeiten ausgeglichen werden. Eine weitere Verkürzung der Zahlungsfristen unter dem üblichen Ansatz von 10 Werktagen ist für die Transportkunden nicht zumutbar.

Bestände an Forderungen mit längeren Laufzeiten traten in den letzten Jahren nur bei der Insolvenz von Transportkunden, z.B. der Firma Teldafax auf. Dies kann aber einem NB nicht angelastet werden. Insofern ist es zielführend, für den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit des UV eine Analyse des Forderungsbestandes hinsichtlich der Laufzeit der Fristen für deren Begleichung durchzuführen. Ein solcher Nachweis ist für die Positionen der Forderungen verhältnismäßig einfach zu erbringen.

Fazit: Die Argumentation der RegB ist sehr pauschal und deckt sich nicht mit der betriebswirtschaftlichen Realität. Vielmehr sollte als Gegenargumentation eine Analyse der Forderungen und Verbindlichkeiten hinsichtlich der Fristigkeiten erfolgen und als Grundlage für die Argumentation hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit verwendet werden.

zu 7.: Nur verzinsliches UV ist betriebsnotwendig

Argumentation der RegB:

»Sofern aus dem Umlaufvermögen keine Zinseinnahmen entstehen, können diese nicht einer Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Alt. 1 GasNEV unterworfen werden (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 3.3.2009, Az. EnVR 79/07, juris: Rd: Rd.-Nr. 28). Werden durch den Netzbetreiber keine Zinsen für das ausgewiesene Umlaufvermögen geltend gemacht, zeigt das vielmehr, dass dieses für den Betrieb des Netzes nicht notwendig ist.«

Anmerkungen Verfasser:

Die Argumentation der RegB muss unseres Erachtens dahingehend diskutiert werden, welche bilanziellen Positionen (Aktiva wie Passiva) überhaupt bei der Ermittlung des BNEK berücksichtigt werden.

Mit der derzeit pauschalen Anerkennung von 1/12 bzw. 2/12 der anerkennungsfähigen Netzkosten als betriebsnotwendiges UV, sind die RegB schon der Auffassung, dass auch unverzinsliches UV für den Netzbetrieb erforderlich ist. Die NB brauchen UV in Form von Kassenbestand, um bestehende kurzfristige Verbindlichkeiten überhaupt begleichen zu können.

Eine Verzinsung des Kassenbestandes ist in Anbetracht der Zinserträge, welche derzeit auf kurzfristige Geldanlagen gewährt werden (0,5% bis 1%) betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, wenn dann für fällige kurzfristige Verbindlichkeiten der Kontokorrentkredit mit einem Zinssatz von ca. 10% in Anspruch genommen werden muss. Der hieraus resultierende aufwandsgleiche Zinsaufwand würde dann auch zu höheren Netzkosten führen: Ein solches Verhalten wäre nach unserer Auffassung sehr ineffizient.

Da der überwiegende Teil der Forderungen der NB mit kurzen Zahlungsfristen verbunden ist, können hieraus auch keine Zinserträge generiert werden. Somit läuft die Argumentation der RegB, dass wenn für das UV keine Zinsen geltend gemacht werden, dies ein Indiz dafür wäre, dass dieses UV für den Betrieb des Netzes nicht betriebsnotwendig sei, unseres Erachtens ins Leere.

Für den Fall, dass ein NB längerfristige Verbindlichkeiten außerhalb der Sachanlagenfinanzierung hat, bestünde die Möglichkeit die hierfür erforderlichen Beträge des Kassenbestandes festverzinslich anzulegen. Die daraus resultierenden Zinserträge würden dann netzkostenmindernd angesetzt. Solche Konstellationen kommen erfahrungsgemäß nur sehr selten vor.

Generell ist anzumerken, dass es auch nur wenige Fälle gibt, in denen NB einen überhöhten Kassenbestand ausweisen ohne dass es hierfür eine entsprechende Gegenpositionen auf der Passivseite gibt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn NB Netzkäufe planen und die Jahresergebnisse nicht ausgeschüttet haben, um für den Zeitpunkt des Netzkaufes entsprechend liquide zu sein. Solche Sachverhalte sollten jedoch in der Praxis eher die Ausnahme von der Regel sein. Etwaige Effekte aus einem solchen Sachverhalt wären beim Nachweis der Betriebsnotwendigkeit und damit für die Ermittlung des BNEK auch unberücksichtigt zu lassen.

Fazit: Die Argumentation der RegB »nur verzinsliches Umlaufvermögen ist betriebsnotwendig« ist nicht sachgerecht und auch zu kurz gegriffen. Eine Analyse des BNEK umfasst aufgrund der Wechselbeziehungen der Bilanz sowohl die Aktiv- als auch die Passivseite. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Position der Rückstellungen sind in diesem Zusammenhang bezüglich ihrer Fristigkeiten zu prüfen. Darüber hinaus braucht der NB kurzfristiges UV, um den Netzbetrieb überhaupt aufrechterhalten zu können.

Zusammenfassung der Ergebnisse:

Im Verfahren der Kostenfeststellung für Gasnetze kürzen die RegB flächendeckend das von den NB zum Ansatz gebrachte bilanzielle UV auf 1/12 bzw. 2/12 der anerkennungsfähigen Netzkosten und geben im Anhörungsschreiben formal eine sehr umfangreiche Begründung, weshalb nach ihrer Ansicht der darüber liegende Teil des UV nicht betriebsnotwendig sei.

Im Vorstehenden haben wir uns intensiv mit den Argumenten der RegB aus den Anhörungsschreiben auseinandergesetzt und im Ergebnis ist festzustellen, dass viele der vorgetragenen Argumentationen nicht sachgerecht sind, sich teilweise nicht mit den Vorgaben der GasNEV decken und zudem nicht die tatsächlich bestehende betriebs- und energiewirtschaftliche Realität widerspiegeln.

Korrekt ist, dass gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GasNEV das Kriterium der Betriebsnotwendigkeit zu berücksichtigen ist. Dieses Kriterium bezieht sich jedoch auf das BNEK und nicht nur auf die Bilanzpositionen des UV. Zudem kann eine Nachweisführung hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit nur dann gefordert werden, wenn durch das zum Ansatz gebrachte UV überhaupt kalkulatorische Kosten entstehen.

Der Ansatz von Umlaufvermögen in der kalkulatorischen Rechnung ist noch kein Indiz dafür, dass hieraus tatsächlich auch kalkulatorische Kosten, in Form einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung entstehen. Die bestehenden betriebs- als auch energiewirtschaftlichen Wechselbeziehungen einer Bilanz müssen bei der kalkulatorischen Berechnung zwingend berücksichtigt werden. Eine isolierte Betrachtung der Aktivseite ohne die Prüfung bestehender Gegenpositionen auf der Passivseite ist nicht sachgerecht. Vielmehr muss die Analyse der Betriebsnotwendigkeit von der Passivseite ausgehend erfolgen (siehe Grafik).

Auf Basis dieser Ergebnisse sehen wir sehr gute Chancen für NB, die Nachweisführung für die Betriebsnotwendigkeit des Eigenkapitals individuell aufzubauen und den RegB im Zuge des Anhörungsverfahren zu übermitteln, wobei die bestehenden betriebs- und energiewirtschaftlichen Sachverhalte, insbesondere die systematisch bedingten Wechselbeziehungen zwischen der Aktiv- und Passivseite zwingend Berücksichtigung finden müssen.

Eine Analyse der Bilanzwerte 2009 und 2010 hinsichtlich der oben beschriebenen Wechselwirkungen, der energiewirtschaftlichen Besonderheiten (Regulierungskonto, Mehr- und Mindermengenabrechnung) sowie der Fristigkeiten für den Bestand an Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Rückstellungen verursacht nach unserer Erfahrung keinen unverhältnismäßig großen Aufwand. Im Ergebnis lässt sich jedoch relativ schnell die zum Teil nicht unerhebliche und nach unserer Auffassung auch unzulässige Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung durch eine sachgerechte und betriebswirtschaftlich fundierte Nachweisführung rückgängig machen.

Mit der jetzigen Vorgehensweise der RegB wird unterstellt, dass ein großer Teil des Sachanlagevermögens durch Rückstellungen sowie unverzinsliche Verbindlichkeiten und somit durch kurzfristige Mittel finanziert wird. Diese Annahme steht im Widerspruch zu der betriebswirtschaftlichen Finanzierungsregel, langfristiges Vermögen auch langfristig zu finanzieren.

Abschließend möchten wir noch anmerken, dass die derzeitige Vorgehensweise der pauschalen Kürzung des UV durch die RegB nicht konform geht mit dem Urteil des BGH vom 7.4.2009 (EnVR 6/08). In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass ein pauschaler Ansatz, wie von den RegB in den Verfahren zur Kostenprüfung nach § 23 a EnWG bisher zum Ansatz kam, nicht zulässig sei. Vor diesem Hintergrund ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass im laufenden Anhörungsverfahren von Seiten der RegB wiederum ein pauschaler Ansatz zur Anwendung kommt.

Des Weiteren ist für uns nicht erklärbar, weshalb als Vergleichsgröße für den pauschalen Ansatz für das »betriebsnotwendige UV« die anerkennungsfähigen Netzkosten des aktuellen Anhörungsverfahrens und nicht die Umsatzerlöse des Gasnetzes für das Basisjahr 2010 verwendet werden.

Der Forderungsbestand im UV hat einen direkten Bezug zu den Umsatzerlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zudem sind in den Umsatzerlösen auch weitere Bestandteile enthalten, wie z.B. die Konzessionsabgabe, welche bei der Ermittlung der Netzkosten Gas jedoch netzkostenneutral wirken.

Auch bleibt bei dieser Betrachtung unberücksichtigt, dass in der Bilanz die komplette Abwicklung der gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt, welche nicht in den Umsatzerlösen der GuV enthalten ist und auch für die Netzkosten Gas keine Rolle spielt. Effekte hieraus dürfen bei der Ermittlung des BNEK ebenfalls keinen Einfluss haben.

1 OLG Brandenburg, Kart W 10/09 vom 20.10.2011, u.a. TZ 103, vkw-online.eu DokNr. 12001461.

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