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Titel: LG Mainz: Zur Rückforderung des Netzbetreibers wegen zu viel geleisteter EEG-Vergütung
Behörde / Gericht: Landgericht Mainz
Datum: 10.03.2015
Aktenzeichen: 6 S 73/14
Gesetz: EEG, BGB
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: EEG, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 16001576

LG Mainz: Zur Rückforderung des Netzbetreibers wegen zu viel geleisteter EEG-Vergütung

Der Netzbetreiber begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Klägerin, die eine Photovoltaik-Anlage betreibt. Das LG Mainz (Urteil vom 10.03.2015 - 6 S 73/14) hat dem Feststellungsbegehren des Netzbetreibers stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien infolge Aufrechnung erloschen. Dem Netzbetreiber stehe wegen zu viel geleisteter Einspeisevergütung im Jahr 2012 der Rückforderungsanspruch gemäß § 35 Abs. 4 EEG a.F. zu. Die Einspeisevergütung sei nach § 17 Abs. 1 EEG a.F. wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG a.F. auf Null reduziert. Es fehle der Einbau eines Fernsteuermoduls bei einer Anlage, für die eine installierte Leistung von über 100 kWp vorliege. Das Gericht erkennt auch keine Hinweispflicht des Netzbetreibers darauf, dass der verspätete Einbau des fehlenden Moduls eine Reduzierung der Vergütung auf Null zur Folge hat. Die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften müsse auch bei der Klägerin vorausgesetzt werden. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers sei auch nicht wegen positiver Kenntnis von der Nichtschuld zur Zahlung der Einspeisevergütung ausgeschlossen. Als nicht ausreichend für einen solchen Ausschluss nach § 814 BGB sieht das Gericht die bloße Tatsache an, dass das Fehlen des Fernsteuermoduls im Abnahmeprotokoll notiert worden war. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der zuständige Mitarbeiter der Netzbetreiberin im Zeitpunkt der Auszahlung deren Nichtschuld tatsächlich kannte. Auch ein Aufrechnungsverbot finde auf den Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers nach § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG keine Anwendung. Zudem bestehen nach Auffassung des LG keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 17 EEG a.F. Hinweis: vgl. zu § 814 BGB in diesem Kontext LG Itzehoe - 6 O 122/15, VW-DokNr. 16001555 und OLG Brandenburg - 6 U 55/13, VW-DokNr. 16001545.

-fb-

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