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Titel: Nachforderung bei Schätzung
Behörde / Gericht: Landgericht Itzehohe
Datum: 05.05.2014
Aktenzeichen: 6 O 416/13
Gesetz: AVBGasV, GasGVV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002976

Nachforderung bei Schätzung

LG Itzehoe, Urteil vom 05.05.2014 – 6 O 416/13

Leitsätze der Redaktion:

  1. Rechnet ein Energieversorger auf der Grundlage einer Schätzung ab, schließt dies mögliche Nachforderungen aufgrund späterer Ablesungen nicht aus.
  2. Der Nachforderungsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt. § 21 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise § 18 Abs. 2 GasGVV sind auf den Nachforderungsanspruch nicht anwendbar.
  3. Der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen besteht aber dann nicht, wenn er weiß, dass die ihm erteilten Abrechnungen nicht auf einer Verbrauchsermittlung durch Ablesung, sondern lediglich auf einer Schätzung beruhen. Denn der geschätzte Verbrauch kann vom tatsächlichen Verbrauch erheblich abweichen, weil die Schätzung ihrem Wesen nach gerade nur eine Prognose auf der Grundlage eines üblichen Verbrauchsverhaltens ist.
  4. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist zu laufen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das Entstehen des Anspruchs setzt Fälligkeit voraus. Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung der Gaslieferungen tritt nach § 27 Abs. 1 AVBGasV beziehungsweise § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden ein.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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