Titel: Streit um § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung
Behörde / Gericht:
LG Hannover
Datum: 24.01.2019
Aktenzeichen: 74 O 49/18
Gesetz: EnWG, KAV
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Konzessionsabgaberecht
Dokumentennummer:
20005977
Streit um § 2 Abs. 7 Konzessionsabgabenverordnung
- LG Hannover, Urteil vom 24.01.2019 – 74 O 49/18
Leitsatz der Redaktion:
Die Leistungs- und die Mengengrenze in § 2 Abs. 7 KAV sind nur anzuwenden, wenn die Leistung »ohnehin« gemessen wird und die beim »Versorger« übliche Art der Leistungsmessung zum Einsatz kommt. Weiter kann die gemessene Leistung nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen sog. »RLM-Kunden« handele, wenn also auch die Netznutzung nach gemessener Leistung und nicht nach Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden.
Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.