Keine Weitergabe von Kundendaten an Schufa
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2023 – 2-24 O 156/21-
Leitsatz der Redaktion:
Eine Klausel, die einem EVU erlaubt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kunden einzuholen sowie Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln, ist dann als Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung anzusehen und damit unzulässig, wenn sie auch bei vertragsgemäßem Verhalten des Kunden eine Datenübermittlung vorsieht. Sie verstößt gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben muss.
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