LG Frankfurt am Main: Bank haftet nicht für Zins-Swap-Verluste eines Energieversorgers
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2019 – 3-03 O 145/13
Leitsatz der Redaktion:
Die Bank hat gegenüber einem Energieversorger keine Aufklärungspflichten zu einem möglichen negativen Marktwert eines Zins-Swaps, wenn zwischen den Parteien weder ausdrücklich noch konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Ein größerer Versorger, der bereits in der Vergangenheit in maßgeblichem Umfang verschiedene Swaps erworben habe, ist als „professioneller Kunde“ im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes anzusehen und insoweit nicht schutzwürdig.
Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, lediglich eine Pressemeldung des LG Frankfurt. Sobald die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden diese im Portal eingestellt.
Bitte die Pressemitteilung über unten stehenden Link öffnen.