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Titel: Höhe der Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Heizstromkunden
Datum: 23.02.2022
Aktenzeichen: 1 HK O 58/21
Gesetz: BTOElt, KAV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht
Dokumentennummer: 23082055

Höhe der Konzessionsabgabe bei der Belieferung von Heizstromkunden

– LG Erfurt, Urteil vom 23.02.2022 – 1 HK O 58/21 –

Leitsatz der Redaktion:

Die Höhe der Konzessionsabgabe für Belieferungen von Heizstromkunden beträgt grundsätzlich 0,61 Cent je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) KAV. Eine weitergehende Privilegierung für die Belieferung von Sondervertragskunden (0,11 Ct/kWh) nach § 2 Abs. 4 KAV setzt auch für Heizstromkunden das Überschreiten der im Rahmen der Tarifkundenfiktion normierten Schwellenwerte des § 2 Abs. 7 KAV voraus.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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