Kostentragung bei Verlegung einer Wasserleitung im Zuge des Ausbaus einer Eisenbahnstrecke
BGH, Urteil 23.1.2014 - III ZR 94/13
Mit Urteil vom 23.1.2014 - III ZR 94/13 hat der BGH entschieden, dass es sich um die Herstellung einer neuen Kreuzung mit DB-Gelände handelt, wenn auf von einer Wasserleitung durchquerten Grundstücken, die bislang nicht DB-Gelände sind, Eigentum oder ein Nutzungsrecht der Bahn entsteht. Kosten, die anfallen, weil die Wasserleitung infolge der Bebauung des Grundstücks mit Verkehrs- und Betriebsanlagen der Bahn verändert werden muss, hat die Bahn zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn vorhandenes Bahngelände auf unmittelbar angrenzende Flurstücke ausgedehnt wird und sich die bisherigen und die neuen Grundstücke hernach aufgrund der tatsächlich- technischen Gegebenheiten als ein einheitliches Bahngelände darstellen. Hinsichtlich von Maßnahmen auf einem bereits vor der Gleiserweiterung mit Bahnanlagen genutzten Flurstück liegt hingegen eine Änderung einer bestehenden Kreuzung vor mit der Folge der Kostenteilung nach § 9 Abs. 2 der Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (WKR) 1956. Hinweis der Redaktion: Seit 1.4.2012 gelten die neuen Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien (GWKR 2012) für alle Neuverlegungen von bzw. Änderungen an Leitungskreuzungen im Sinne dieser Richtlinien.
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