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Titel: Kosten der Änderung der Kundenanlage bei Änderung der Hausanschlussleitung
Behörde / Gericht: Amtsgericht Dillenburg
Datum: 26.06.2013
Aktenzeichen: 50 C 277/12
Gesetz: AVBWasserV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Wasserrecht, Zivilrecht
Dokumentennummer: 14002974

Kosten der Änderung der Kundenanlage bei Änderung der Hausanschlussleitung

AG Dillenburg, Urteil vom 26.06.2013 – 50 C 277/12

Orientierungssatz:

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenanlagen auf seine Kosten an die Hausanschlussanlage anzuschließen bzw. bei erforderlichen Reparaturen der Wasserversorgungsleitung die Kosten der Anpassung der Hausanschlussleitung an die geänderte Kundenanlage zu übernehmen. Der Kunde ist vielmehr seinerseits verpflichtet, bei berechtigter Verlegung des Hausanschlusses durch den Wasserversorger seine Kundenanlage auf eigene Kosten an die geänderten Bedingungen anzupassen.

In einem vom AG Dillenburg (Urteil vom 26.06.2013 - 50 C 277/12) entschiedenen Fall war eine Wasserhausanschlussleitung mehrfach schadhaft. Die schadhafte Leitung wies eine Länge von ca. 28 Metern auf, verlief nicht geradlinig, befand sich teilweise in 3 m Tiefe und müsste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten per Hand freigelegt werden um repariert werden zu können. Der Wasserversorger bot dem Anschlussnehmer deshalb an, wahlweise die bisherige Hausanschlussleitung abzutrennen und durch eine kürzere Hausanschlussleitung zu ersetzen, wodurch auf Kosten des Kunden Veränderungen an der Kundenanlage erforderlich würden, oder aber die Hauptabsperrvorrichtung nebst Wasserzähler in einen an der Grundstücksgrenze auf Kosten des Kunden zu errichtenden Wasserzählerschacht zu verlegen. Der Kunde wünschte eine »kostenneutrale Lösung«. Einer Verlegung seines Wasserzählers außer Haus werde er in keinem Fall zustimmen. Der Wasserversorger verlegte sodann eine neue, 16 Meter lange, geradlinige Hausanschlussleitung und verband diese provisorisch mittels eines PE-Rohrs mit der Kundenanlage. Der Wasserkunde machte die ihm durch die feste Verbindung von Hausanschluss und Kundenanlage entstandenen Kosten geltend. Das AG wies die Klage ab. Der Wasserversorger habe von dem ihm gem. § 10 Abs. 2 AVBWasserV zustehenden Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht. Insbesondere habe er den Kunden im Rahmen der Abwägung angehört und seine Interessen hinreichend berücksichtigt. Bei den Kosten für die Verbindung von Hausanschluss und Kundenanlage handle es sich nicht um die Kosten der Verlegung einer neuen Hausanschlussleitung (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), sondern um die Kosten des Anschlusses der Kundenanlage an die Hausanschlussleitung. Diese Kosten habe gemäß § 12 Abs. 1 AVBWasserV der Wasserkunde zu tragen und zwar auch im Falle einer berechtigten Verlegung des Hausanschlusses.

Bitte das Urteil über unten stehenden Link öffnen.

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