Keine Stromsteuerbefreiung des Herstellers bei Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen
Urteil des BFH vom 13. Dezember 2011 - VII R 73/10 -
Die Klägerin betrieb u.a. eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage, mit der sie Strom erzeugte. Für die verbrauchten Strommengen, u.a. für die Beleuchtung der Sozialräume, nahm die Klägerin das in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG normierte Herstellerprivileg in Anspruch. Mit Urteil vom 13.12.2011 - VII R 73/10 entschied der BFH, dass eine Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom nur dann gewährt werden kann, wenn die Verwendung des Stroms mit der Stromerzeugung in einem engen Zusammenhang steht und aufgrund der besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, um den Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten. Für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen kommt eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht in Betracht. Denn die Einrichtung von Sozialräumen - auch wenn sie auf arbeitsrechtlichen Vorschriften beruht - ist keine spezifische Notwendigkeit zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage. Anders kann es sich jedoch bei der Einrichtung von Arbeitsräumen verhalten, in denen besondere, gerade für den Betrieb einer solchen Anlage notwendige Tätigkeiten ausgeführt werden.
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