Keine Schmutzwassergebühren für Wasser zur Gartenbewässerung
Urteil des OVG NRW vom 3.12.2012 – 9 A 2646/11 -
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat durch Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 entschieden, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in Abzug zu bringen sind. Die in den Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet), ist unwirksam. Die Schmutzwassergebühren werden anhand des bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet, wie bezogen worden ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden. Im vorliegenden Fall müsse ein Gebührenpflichtiger, der 20 cbm Wasser für die Gartenbewässerung verwende, dafür Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme.
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